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Informationen

zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse


Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden
und welche für Industriekunden?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

  • Strom:        40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas:            12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme:     9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.

Regelung für Unternehmen und Vielverbraucher: Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von:

  • Strom:        13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas:              7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme:     7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.

Die Gas- und Wärmepreisbremse gibt für:

  • Haushaltskunden, Wohnungswirtschaft, Gewerbe, kleine Industrie (insb. SLP) ab März 2023 bis April 2024 mit Rückwirkung zum 01.01.2023
  • Industrielle Verbraucher > 1,5 Mio. kWh/Jahr + RLM-Messung vom 01.01.2023 bis 30.04.2024
  • Die Strompreisbremse gilt für Haushaltskunden bis 30.000 kWh/Jahr und Industrie über 30.000 kWh/Jahr vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 mit Rückwirkung zum 01.01.2023
Wer hat Anspruch auf die Preisbremse?

 

Erdgaskunden

Grundsätzlich besteht für alle Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Relevant ist allerdings für Unternehmen und andere Großverbraucher, dass eine Einordnung in die unterschiedlichen Typen der Gaspreisbremse erfolgt.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:

  • Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:

  • RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser

Wärmekunden

Für Wärmekunden gilt eine Regelung analog den Erdgaskunden.

Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro kWh (brutto) haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt. Für bestimmte soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen, erfolgt die Einordnung verbrauchsunabhängig, analog zur Regelung für Gaskunden.

Verbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind, erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Preis von 7,5 Cent pro kWh (netto, vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Stromkunden

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 40 Cent pro kWh (brutto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 kWh à 80 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 unter 30.000 kWh à 80 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.

Anspruch auf einen reduzierten Preis von 13 Cent pro kWh (netto) für eine bestimmte Strommenge

  • SLP-Entnahmestelle: Wert der prognostizierten Strommenge über 30.000 kWh à 70 % des prognostizierten Wertes werden subventioniert.
  • RLM-Entnahmestelle: Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 über 30.000 kWh à 70 % des gemessenen Wertes werden subventioniert.
Wer hat keinen Anspruch auf die Preisbremsen?

In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.

  • gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
  • Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.

Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.

Was müssen Kunden der Stadtwerke tun, um den Entlastungsbetrag
vom Staat zu bekommen?

Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die Stadtwerke automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kunden, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag / der neue Abschlag wird den Kunden vor dem 01. März 2023 von den Stadtwerken schriftlich mitgeteilt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.

Wie wird die Entlastung konkret berechnet?

Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispiel für Gas:
Prognostizierter Jahresverbrauch:          10.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif:                     18 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):                         12 Cent pro kWh

Prognostizierter Jahresverbrauch 10.000 kWh x 0,8 (80 %) x 0,06 Euro (0,18 – 0,12 Euro) = 480 Euro im Jahr (40 Euro pro Monat)

Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Stadtwerke nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mietern wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.

Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauch von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/a * 0,18 €/kWh : 12 Monat). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.

Wie werde ich über meine Entlastung informiert?

Die kommenden Preisbremsen greifen ab März 2023. Dies bedeutet, dass voraussichtlich nur der Februarabschlag in der aufgeführten Höhe fällig wird. Die folgenden Monatsabschläge ab Ende März 2023 werden durch die kommenden Preisbremsen deutlich niedriger ausfallen. Hierzu erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben rechtzeitig vor Ende März mit den neuen Abschlagsbeträgen ab März 2023. Über die rückwirkende Verringerung der Abschläge für den Januar und Februar 2023 informieren wir Sie ebenfalls mit diesem Schreiben.

Dürfen Versorger ihre Preise trotz Preisbremse erhöhen?

Ja, grundsätzlich sind Preiserhöhungen weiterhin möglich. Selbstverständlich gilt hierbei aber, dass Erhöhungen nur in Abhängigkeit der bestehenden Regelungen in den Verträgen, beispielsweise zu etwaigen Preisgarantien, und in Abhängigkeit der real gestiegenen und realisierten Kosten möglich sind. Dies betrifft insbesondere gestiegene Beschaffungskosten, welche sich weiterhin sehr dynamisch entwickeln, aber natürlich auch Änderungen an anderen Bestandteilen wie beispielsweise den Netzentgelten, die durch den Lieferanten nicht beeinflusst werden können.

Welche Regeln gelten in Bezug auf den Grundpreis?

Grundsätzlich gilt, dass der Grundpreis auf Basis des Monats September 2022 eingefroren wird. Aber auch hier gilt als Ausnahme, dass Änderungen an den im Grundpreis enthaltenen Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen weitergegeben werden dürfen.

Wegfall der Preisbremsen zum Jahresende 2023

Aller Voraussicht nach werden die Preisbremsen bis Jahresende 2023 beendet. Ab dem 01.01.2024 werden also die dann geltenden regulären Arbeitspreise in Abhängigkeit von ihrem Strom-, Gas- oder Fernwärmevertrag von uns berechnet.

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